Monitoring Gesetzessammlung

Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl (931.1)

CH - ZH

Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl (931.1)

Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl

1 X. X. 03 - xx Erdölkonkordat
931.1 Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
4 (vom 24. September 1955)
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1. Zweck Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Ausbeutung von Erdölvorkommen und im Interesse ihrer best- möglichen Erschliessung vereinbaren die beteil igten Kantone, bei der Schürfung und Ausbeutung von Erdöl gemeinsam vorzugehen. Unter Erdöl im Sinne dieses K onkordates wird verstanden: Erdöl, Erdgas, Asphalt und andere fe ste und flüssige Bitumina. Die Bestimmungen dieses Konkordates bilden die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kantonsregierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen be- stehen.
2. Konkordatsgebiet Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller beteiligten Kantone ge mäss Plan im Anhang
3 .
3. Konzessionserteilung Die beteiligten Kantone verpflicht en sich gegenseitig, für ihren gesamten Anteil am Ko nkordatsgebiet oder eine n Teil davon jeweils den gleichen Konzessionären gleichlautende Schürf- und Ausbeutungs- konzessionen für Erdöl zu erteilen. Mindestens drei Viertel des Aktie nkapitals der Au sbeutungsgesell- schaft müssen sich dauernd in sc hweizerischem Ei gentum befinden. Die Ausbeutungskonzessionen werden für eine Dauer von längstens achtzig Jahren erteilt. Während der Dauer dieses Konkord ates erteilen die beteiligten Kantone in ihrem Anteil am Konko rdatsgebiet keine anderen Konzes- sionen für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl. Ist die Übertragung einer Konzes sion auf einen anderen Bewerber notwendig, so ist dazu die Zustimm ung aller beteiligten Kantone erfor- derlich. Kommt eine Einigung unt er den Kantonen nicht zustande, so entscheidet die K onkordatskommission.
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