Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft (910.2)
Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft (910.2)
Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft
1 V über die Bewirtschaftungsbeit räge an die Landwirtschaft
910.2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft (vom 15. Juli 1981)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen vom 14. De zember 1979
2 sowie auf die gleichnamige Verordnung vom 16. Juni
1980
3 , beschliesst: A. Zuständigkeit
Zuständigkeit
§ 1.
1 Der Vollzug der Vorschriften über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft obliegt de m Amt für Landschaft und Natur
4 , soweit nichts ande res bestimmt ist.
2 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt innerhalb der Gemeinde der Ackerbaustelle, soweit die Verordnung oder der Gemeinderat nichts anderes bestimmt.
3 Die Ackerbaustellen wirken bei den Erhebungen kantonaler Stellen mit. B. Flächenbeiträge
Flächenpläne
§ 2.
Die Baudirektion
5 erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und soweit nötig unter Be izug privater Ve rmessungsbüros Pläne 1: 5000, in welchen die la ndwirtschaftlich bewirtschafteten Hang- und Steillagen eingetragen sind.
Eigentümer
-
verzeichnis
§ 3.
1 Die Grundstücke eine s jeden Eigentümer s, welche ganz oder teilweise in eine Hang- oder Steillage fallen, werden in einem besondern Eigentümerverzeichnis unter Angabe der beitragsberech tigten Flächen zusammengefasst.
2 Bewirtschaftet der Eige ntümer ein Grundstück nicht selber, trägt die Gemeinde den Namen des Bewirt schafters gesondert in das Eigen tümerverzeichnis ein.