Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf (215.11)

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Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf (215.11)

Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

1 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf
215.11 Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf (vom 21. Juni 2006)
1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
48 lit. a und b des Anwaltsgesetzes
2 , verordnet: A. Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt Inha lt und Durchführung der An waltsprüfung, die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art.
31 des Bundesgesetzes über die Freizügigk eit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)
3 und die Führung des Gesprächs zur Prü fung der beruflichen Fähigk eiten gemäss Art. 32 BGFA
3 .
Zusammen
-
setzung der
Prüfungs
-
kommission

§ 2.

Das Obergericht wählt die Prüfungskommission für seine Amtsdauer von sechs Jahren, und es bezeichnet eines se iner Mitglieder als Präsidentin oder als Präsidente n. Wählbar sind die Mitglieder der zürcherischen Gerichte oder des B undesgerichts, Re chtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerisc hen Universitäten sowie Anwältin nen und Anwälte mit Geschäftsadress e im Kanton, die in einem kan tonalen Anwaltsregister oder im An waltsverzeichnis eingetragen sind.
Entscheide
der Prüfungs
-
kommission

§ 3.

1 Die Entscheide der Kommission ergehen in kollegialer Kom petenz, soweit nicht die präsid iale Zuständigkeit gegeben ist.
2 Für die Abnahme der Prüfungen wird die Kommission in der Regel mit vier oder fünf Mitglieder n besetzt. Sie ist bei mündlichen Prüfungen mit drei Mitg liedern beschlussfähig.
4
3 In den mündlichen Prüfungen führ t in der Regel der Präsident oder die Präsidentin der Kommis sion oder ein der Kommission ange hörendes Mitglied des Ob ergerichts den Vorsitz.
4 Die Prüfungsentscheide ergehen nach mündlicher, nicht öffent licher Beratung in offener Abstimmu ng. Die Mitglieder sind zur Stimm abgabe verpflichtet. Bei Stimmengle ichheit gilt das für den Bewerber oder die Bewerberin günstigere Ergebnis.
5 Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.
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