Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das besondere Aufnahmeverfahren an der Pädagogischen Hochschule (414.413)

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Verordnung über das besondere Aufnahmeverfahren an der Pädagogischen Hochschule (414.413)

Verordnung über das besondere Aufnahmeverfahren an der Pädagogischen Hochschule

1 V über das besondere Aufnahmeverfahren an der PHZH
414.413 Verordnung über das besondere Aufnahmeverfahren an der Pädagogischen Hochschule (vom 17. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
7 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG)
3 , beschliesst:
Zweck

§ 1.

Diese Verordnung regelt das besondere Aufnahmeverfahren für Quereinsteigende in Studiengäng e der Kindergartenstufe, der Kin dergarten/Unterstufe sowie der Primar- und Sekundarstufe I gemäss

§ 7 Abs. 2 PHG

3 .
Zulassungs
-
voraussetzungen

§ 2.

Voraussetzungen für die Zula ssung zu einem Studiengang der Kindergartenstufe sind: a. vollendetes 30. Altersjahr, b. mit eidgenössischem Fähigkeitsze ugnis abgeschlosse ne berufliche Grundbildung und Berufserfahrung, c. ausreichende Allgemeinbildung, d. Erfahrung im Umgang mit Kindern.
b. Kindergarten/
Unterstufe
sowie Primar-
und Sekundar
-
stufe I

§ 3.

1 Voraussetzungen für die Zula ssung zu Studiengängen der Kindergarten/Unterstufe sowie der Primar- und Sekundarstufe I sind: a. vollendetes 30. Altersjahr, b. Bachelorabschluss auf Hochschulstufe bzw. gleichwertiger Ausbil dungsausweis oder der Nachweis vergleichbarer Kompetenzen, c. Berufserfahrung.
2 Bewerberinnen und Bewe rber für einen ver kürzten Studiengang (Fast Track) müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Abs.
1 über einen Hochschulabschluss in einem dem Studiengang verwand ten Fachbereich verfügen.
Au fn ah m e
-
verfahren

§ 4.

Die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren ein mehrstu figes Aufnahmeverfahren. Di eses umfasst insbesondere: a. eine Selbsteinschätzung, b. ein strukturiertes Interview, c. eine zweitägige Begleitung einer Lehrperson der betreffenden Schulstufe.
a. Kindergarten-
stufe
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