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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im ... (234.1)

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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im ... (234.1)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

1 EG BewG
234.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
2 (EG BewG)
4 (vom
4. Dezember 1988)
1

§ 1.

5

§ 2.

Der Erwerb eines Grundstückes wird einer Person im Ausland bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwoh nung dient an einem Ort, zu de m sie aussergewöhnlich enge, schutz würdige Beziehungen unterhält , solange diese andauern.

§ 3.

Die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen regelt das Bundes recht.

§ 4.

4 Es werden bezeichnet: a. die Bezirksräte als Bewilligungsbehörden, b. die zuständige Direktion des Regi erungsrates als beschwerdeberech tigte kantonale Behörde, c. das Baurekursgericht
6 als erste und das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz, d. die Zürcher Kantonalbank als De positenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften.

§ 5.

Der Regierungsrat regelt Voll zug, Zuständigkeiten und Ver fahren.

§ 6.

1 Dieses Gesetz untersteh t der Volksabstimmung.
2 Es tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
3 .
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