Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Kostentragung bei Krankheit und Unfall von Angehörigen der Kanto... (551.137)

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Verordnung über die Kostentragung bei Krankheit und Unfall von Angehörigen der Kanto... (551.137)

Verordnung über die Kostentragung bei Krankheit und Unfall von Angehörigen der Kantonspolizei

1 Heilungskostenverordnung
551.137 Verordnung über die Kostentragung bei Krankheit und Unfall von Angehörigen der Kantonspolizei (Heilungskostenverordnung) (vom 27. Juni 1984)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf die §§
10 und 11 des Gesetzes betr. das Kantonspolizei korps
5 und §
41
14 der Verordnung zum Gesetz betr. das Kantonspolizei korps
6 , beschliesst: I. Geltungsbereich
Anspruchs
-
berechtigte

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die Angehörigen und Aspiranten des Polizeikorps sowie – ausgenomme n Ziffer II – für jene der Grenz polizei und der Sicherhe itspolizei Flughafen
13 . II. Nicht selbstverschuldete Kr ankheit (ohne Berufskrankheit)
Ambulante
Behandlung

§ 2.

1 Der Staat übernimmt bei ambu lanter Behandlung das Arzt honorar und die Kosten der nötig en Krankentransporte, des Ver bandsmaterials sowie der ärztlich verordneten Medikamente, Pro thesen, Massagen und Heilverfahren, einschliesslich Kauf oder Miete medizinischer Hilfsgeräte.
2 Die Kosten von Zahnbehandlungen werden übernommen, soweit sie Bestandteil einer ärzt lichen Behandlung sind.
3 Die Arztkosten für Brillenbestim mungen werden übernommen, wenn ein krankhafter Zustand der Au gen vorliegt, nicht aber bei altersbedingter Sehschwäche.
Stationäre
Behandlung

§ 3.

Ist eine stationäre Behandlung ärztlich angeordnet worden, übernimmt der Staat a. bei Aufenthalt in einem kantona len Krankenhaus, in einer kanto nal subventionierten Krankenansta lt oder in einem anderen ärzt lich geleiteten Krankenhaus, Sa natorium oder Kurhaus mit im wesentlichen gleicher Tarifstruktur drei Viertel der Tagestaxe
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