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Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (222.153.11)

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Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (222.153.11)

Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1 222.153.11 Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 29.10.2003 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, * beschliesst:

Art. 1

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung.
2 Er erlässt die Kostenverfügung nach Abschluss des Verfahrens.

Art. 2

Verfahren
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt das Verfahren durch. *
2 Sie setzt gemäss der Bundesgesetzgebung ein unabhängiges Kontrollorgan an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane ein.

Art. 3

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Vollziehungsverordnung vom 11. Januar 1944 zum Bundesbeschluss vom 23. Juni 1943 2 ) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtar beitsverträgen (BSG 222.153.11) wird aufgehoben.

Art. 4

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
1) SR 221.215.311
2) Jetzt BG vom 28. 9. 1956; SR 221.215.311 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
03-101
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