Verordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an d... (415.403.2)
Verordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an d... (415.403.2)
Verordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
1 Promotion an der Theolog. und der Philosoph. Fakultät – V
415.403.2 Verordnung über die fakultätsüber greifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung) (vom 15. November 2010)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
1 Diese Promotionsverordnung rege lt die Doktoratsstufe für die fakultätsübergreifende Promotio n an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakult ät der Universität Zürich.
2 Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen Doktorat und Doktoratsprogrammen. Für Doktorat sprogramme (vgl. Teil VII) gelten ergänzende Regelungen.
3 Besondere Regelungen aufgrund von Vereinbarungen mit ande ren Universitäten bzw. deren Fakultä ten (Joint Degree s) bleiben vor behalten.
Betroffenes
Fach,
Doktorats
-
ordnung
§ 2.
1 Die vorliegende Prom otionsverordnung bezieht sich auf die fakultätsübergre ifende Promotion in Religionswi ssenschaft.
2 Die Theologische Fakultät und die Philosophische Fakultät (nach folgend: die beiden Fakultäten) er lassen dafür eine gemeinsame Dok toratsordnung, welche weit ere Einzelheiten regelt.
Koordination
zwischen den
beiden
Fakultäten
§ 3.
1 Die fakultätsübergreifende Promotion unterliegt den im Organisationsreglement der Theologischen Fakultät vom 11. Mai 2007 (OR, §
2 Abs. 3)
4 für den Studiengang Reli gionswissenschaft festgeleg ten Regeln der Kooperation mit der Philosophischen Fakultät.
2 Für alle Entscheidungen, welche fakultätsübergreifende Promo tionsverfahren im Rahmen der vo rliegenden Promotionsverordnung betreffen, wird die Versammlung de r Theologischen Fakultät um die drei von der Philosophischen Fakultä t delegierten Mitglieder des Ko ordinationsausschusses sowie gegebenenfalls weitere Mitglieder der Promotionskommission gemäss §
14 erweitert. Diese sind stimmberech tigt.