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Verordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an d... (415.403.2)

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Verordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an d... (415.403.2)

Verordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 Promotion an der Theolog. und der Philosoph. Fakultät – V
415.403.2 Verordnung über die fakultätsüber greifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung) (vom 15. November 2010)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Promotionsverordnung rege lt die Doktoratsstufe für die fakultätsübergreifende Promotio n an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakult ät der Universität Zürich.
2 Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen Doktorat und Doktoratsprogrammen. Für Doktorat sprogramme (vgl. Teil VII) gelten ergänzende Regelungen.
3 Besondere Regelungen aufgrund von Vereinbarungen mit ande ren Universitäten bzw. deren Fakultä ten (Joint Degree s) bleiben vor behalten.
Betroffenes
Fach,
Doktorats
-
ordnung

§ 2.

1 Die vorliegende Prom otionsverordnung bezieht sich auf die fakultätsübergre ifende Promotion in Religionswi ssenschaft.
2 Die Theologische Fakultät und die Philosophische Fakultät (nach folgend: die beiden Fakultäten) er lassen dafür eine gemeinsame Dok toratsordnung, welche weit ere Einzelheiten regelt.
Koordination
zwischen den
beiden
Fakultäten

§ 3.

1 Die fakultätsübergreifende Promotion unterliegt den im Organisationsreglement der Theologischen Fakultät vom 11. Mai 2007 (OR, §
2 Abs. 3)
4 für den Studiengang Reli gionswissenschaft festgeleg ten Regeln der Kooperation mit der Philosophischen Fakultät.
2 Für alle Entscheidungen, welche fakultätsübergreifende Promo tionsverfahren im Rahmen der vo rliegenden Promotionsverordnung betreffen, wird die Versammlung de r Theologischen Fakultät um die drei von der Philosophischen Fakultä t delegierten Mitglieder des Ko ordinationsausschusses sowie gegebenenfalls weitere Mitglieder der Promotionskommission gemäss §
14 erweitert. Diese sind stimmberech tigt.
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