Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge ... (701b)

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Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge ... (701b)

Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge austauscharmer Wetterlagen

Verordnung Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge austauscharmer Wetterlagen zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) (Smog-Verordnung) vom 13. Dezember 1988 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2, 36 und 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
1 , Artikel 33 Absatz 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
2
und § 19 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 1994
3
4 auf Antrag des Polizeidepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Inhalt Die Verordnung bestimmt die Massnahmen und das Verfahren zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge austauscharmer Wetterlagen.

§ 2

Messung der Luftschadstoffe Die Dienststelle Umwelt und Energie
5 misst die Luftbelastung. Diesem Zweck dient das kantonale Immissionsmessnetz aus stationären und mobilen Messstationen.

§ 3

6 Anordnung von Massnahmen
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie stellt unter Berücksichtigung der meteorologischen Vorhersage aufgrund der Messergebnisse fest, ob übermässige Immissionen vorliegen, welche die Warnstufe oder die Interventionsstufe überschreiten.
2 Überschreiten die Immissionswerte die Interventionsstufe, ordnet das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement die erforderlichen Massnahmen an. Bei einem Überschreiten der Warnstufe handelt die Dienststelle Umwelt und Energie.
3 Sobald die Messwerte aller Messstationen unter den massgebenden Immissionsgrenzwert fallen und die meteorologische Voraussage eine Besserung verspricht, ordnet die Behörde gemäss Absatz 2 die teilweise oder vollständige Aufhebung der von ihr getroffenen Massnahmen an.

§ 4

7

§ 5

Strafbestimmung Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Anordnungen nach § 8 verstösst, wird nach Artikel 61 Absatz 1a und Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
8 und Artikel 90 Absatz 1 des Bundesgesetzes über
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