Normalien über die Anforderungen an Zugänge (700.5)
Normalien über die Anforderungen an Zugänge (700.5)
Normalien über die Anforderungen an Zugänge
1 Zugangsnormalien
700.5 Normalien über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) (vom 9. Dezember 1987)
1 I. Begriff
Zugänge
§ 1.
Zugänge sind Verbindungen von Grundstücken und darauf bestehenden oder vorgesehenen Ba uten und Anlagen mit dem hinrei chend ausgebauten Strassennetz de r Groberschliess ung; nicht unter diesen Begriff fallen die vom Zugang zur Haustüre führenden Eingänge. II. Grundanforderungen und Zugangsarten
1. Grundsätzliches
Allgemein
§ 2.
1 Zugänge haben die Bestimm ungen des Planungs- und Bau gesetzes (PBG
2 ), wie diejenigen über die Verkehrssicherheit und die Gestaltung, zu erfüllen und über dies die nachstehenden Anforderun gen zu beachten; die Bedürfnisse von Behinderten und Gebrechlichen sowie der Unterhaltsdienste si nd gebührend zu berücksichtigen.
2 Abweichungen von den Normalien (§
360 Abs.
3 PBG
2 ) sind im baurechtlichen Entscheid zu begründen.
Notzufahrt
§ 3.
1 Jeder Zugang ist mindestens al s Notzufahrt auszugestalten, die den Notfalleinsatz öffentlicher Dienste jederzei t gewährleistet.
2 Die Notzufahrt besteht in einem Zufahrtsweg oder einer entspre chend ausgestalteten tragfähigen Fahrspur.
Erreichbarkeit
§ 4.
1 Zugänge sind so nahe an di e zu erschliessenden Grund stücke bzw. Bauten und Anlagen he ranzuführen, dass ein wirksamer Einsatz der öffentlichen Dienste möglich ist.
2 Auf eine Notzufahrt kann verzichtet werden, soweit der Notfall einsatz der öffentlichen Dienst e anderweitig ge währleistet ist.