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Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau un... (711.521)

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Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau un... (711.521)

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Ehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf

1 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Aargau
711.521 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Ehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweni ngen, Schleinikon und Schöfflisdorf (vom 19. Juni / 13. September 1972)
1 Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren gestützt auf Art.
7 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. März 1955
6 was folgt: Art.
1.
1 Die Einwohnerg emeinden Oberehrendingen, Untereh rendingen und Schneisingen sowi e die politischen Gemeinden Nie derweningen, Oberweningen, Schl einikon und Schöfflisdorf werden ermächtigt, sich für den gemein samen Bau und Betrieb einer mecha nisch-biologischen, den Anforder ungen der eidge nössischen Gewäs serschutzgesetzgebung genügende n Abwasserkläran lage und gemein samer Zulaufkanäle zu einem Zw eckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbands gemeinden unter sich und gegenüber dem Ver band sind von den beteiligten Gemei nden in einer Vereinbarung (Sta tuten) festzulegen. Diese Vereinba rung unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragska ntone. Sie tritt nach beidseitiger Genehmigung
7 in Kraft. Art.
2.
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB
3 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befin det sich in Unterehrendingen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Ve rbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorg ung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vors chriften des Kantons Aargau mass gebend. Art.
3.
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Klär anlage, der gemeinsamen Zulaufka näle sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit di e Verbandsvereinba rung keine Vor schriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
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