Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und 1. dem Regierung... (785)
Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und 1. dem Regierung... (785)
Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und 1. dem Regierungsrate des Kantons Luzern, 2. dem Regierungsrate des Kantons Aargau, andererseits, betreffend die Benützung der Seetalstrasse durch die Bahn
Nr. 785 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und 1. dem Regierungsrate des Kantons Luzern, 2. dem Regierungsrate des Kantons Aargau, andererseits, betreffend die Benützung der Seeta
l- strasse durch die Bahn vom 7. März 1923 * A. Allgemeines ( Stand 1. Januar 1922) Art. 1
1 Der schweizerischen Eidgenossenschaft wird als Eigentümerin der schweizerischen Bundesbahnen das zeitlich unbeschränkte Recht zur Benützung der Kantonsstrasse von Emmenbrücke bis an die luzernischaargauische K antonsgrenze zwischen Mosen und Beinwil und von dort bis Lenzburg für den Betrieb einer normalspurigen Bahn zug
e- standen.
2 Sollte die schweizerische Eidgenossenschaft je dazu gelangen, diese Bahn wieder zu verpachten oder zu veräussern, so gehen die in die sem Vertrage dem Eigentümer der Bahn überbundenen Pflichten und die ihm eingeräumten Rechte mit der Bahn an den Pächter oder neuen Eigentümer über. Art. 2 Durch das Einlegen der Geleise in die Strasse, die Erstellung der elektrischen Leitung sowie den Betr ieb der Bahn werden weder die Eigentumsverhältnisse noch die Hoheit
s- rechte des Kantons in einem weitergehenden Masse verändert, als durch diesen Vertrag zugestanden ist. * G X 494. Der Vertrag wurde vom Grossen Rat am 7. März
1923 genehmigt und rückwirkend auf den
1. Januar
1922 in Kraft erklärt. Die Referendumsfrist lief am 25. April
1923 unbenützt ab (K 1923 485).