Monitoring Gesetzessammlung

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau u... (711.531)

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Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau u... (711.531)

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Munizipalgemeinde Frauenfeld, die Ortsgemeinde Kefikon sowie die politischen Gemeinden Bertschikon, Ellikon an der Thur, Dinhard, Rickenbach und Wiesendangen

1 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Thurgau
711.531 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Munizi palgemeinde Frauenfeld, die Ortsgemeinde Kefikon sowie die politischen Gemeinden Bertschikon
7 , Ellikon an der Thur, Dinhard, Rickenbach und Wiesendangen (vom 18. Oktober / 7. November 1972)
1 Die Regierungen der Kantone Th urgau und Zürich vereinbaren ge stützt auf Art.
11 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971
5 was folgt: Art.
1.
1 Die Munizipalgemeinde Frauenfeld, die Ortsgemeinde Kefikon sowie die politischen Gemeinden Bertschikon
7 , Ellikon an der Thur, Dinhard, Rickenbach und Wi esendangen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen mechanisch-bio logischen, den Anforderungen de r eidgenössische n Gewässerschutz gesetzgebung genügende n Abwasserkläranlage zu einem Gemeinde verband zusammenz uschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbands gemeinden unter sich und gegenüber dem Ver band sind von den beteiligten Gemeinde n in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Gene hmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung
6 in Kraft. Art.
2. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden , weitere Gemei nden in den Ver band aufzunehmen. Art.
3.
1 Der Verband hat als öffentlic h-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art.
52 ZGB
3 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Ellikon an der Thur.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorg ung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorsch riften des Kantons Zürich mass gebend.
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