Verordnung über die Zusammenarbeit der Kantons- und der Gemeindepolizei zur Aufrechte... (551.15)
Verordnung über die Zusammenarbeit der Kantons- und der Gemeindepolizei zur Aufrechte... (551.15)
Verordnung über die Zusammenarbeit der Kantons- und der Gemeindepolizei zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung
1 V über die Zusammenarbeit de r Kantons- und Gemeindepolizei
551.15 Verordnung über die Zusammenarbeit der Kantons- und der Gemeindepolizei zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung (vom 8. Februar 1934)
1 Der Regierungsrat, in Ausführung von §
1 der Verordnung zum Gesetz über das Kantons polizeikorps vom 30. März 1908
5 und in Anlehnung an §
74 des Ge meindegesetzes vom 6. Juni 1926
2 , verordnet:
§ 1.
Die Aufrechterhaltung der öffe ntlichen Ruhe und Ordnung liegt der Gemeindepolizei ob. Si e umfasst auch polizeiliche Mass nahmen bei Demonstrationen, Umzü gen, Streiks und die Bewachung aller öffentlichen Liegenschaften mit Einschluss der Konsulate. Vorbe halten bleibt die interne Bewac hung einzelner Liegenschaften des Staates durch die Kantonspolizei ; von solchen Anordnungen hat das Polizeikommando der Gemeindepoliz ei sofort Kenntnis zu geben.
§ 2.
1 Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung greift die Kantonspolizei ausnahms weise auf Verlangen der Leitung der Gemeindepolizei, des Polizeivor standes oder des Gemeinderates, in Zürich und Winterthur des St adtrates, sowie auf Anordnung der Sicherheitsdirektion
6 oder des Regierungsrates ein. In diesen Fällen geht das Kommando über die gesamt en Polizeikräfte an die Kantons polizei über.
2 In den Städten Zürich und Wint erthur kann das Kommando bei der Stadtpolizei gelassen werden, wenn die Kantonspolizei nur eine kleine, genau abgegrenzte Teilaufgabe übernimmt; im Zweifel ent scheidet die Sicherheitsdirektion
6 .
§ 3.
Wo die Kantonspolizei bei der Verfolgung von Vergehen und Verbrechen allein anwesend ist, trifft sie bis zum Eintreffen der Ge meindepolizei die unauf schiebbaren Massnahmen zur Aufrechterhal tung von Ruhe und Ordnung. Die Ge meindepolizei hat zur Entlastung der Kantonspolizei auf ersten An ruf unverzüglich in hinreichender Stärke auf den Platz zu kommen.