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Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen des Gesamta... (821.112.4)

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Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen des Gesamta... (821.112.4)

Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (Wiederinkraftsetzung, Verlängerung, Änderung und Allgemeinverbindlicherklärung)

1 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe
821.112.4 Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (Wiederinkraftsetzung, Verlänge rung, Änderung und Allgemein verbindlicherklärung) (vom 25. Mai 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
6 sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: A. Der Regierungsratsbeschlusses vom 25. Oktober 2000 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich
2 und die Regierungsratsbeschlüsse vom 22. August 2001
3 , 11. September 2002
4 und vom 17. Dezember 2003
5 über die Allgemeinverbindlicherklä rung der Zusatz vereinbarungen (1. April 2001/2002/2003) zum allgemein verbindlich erklärten Gesamt arbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich werden wieder in Kraft gesetzt und deren Geltungsd auer wird bis zum 31. März 2007 verlängert. B. Die unter Buchstabe A erwähnt en Regierungsratsbeschlüsse wer den wie folgt geändert (Ände rung des Geltungsbereichs): VI. Die allgemein ve rbindlich erklärten Bestimmungen des Ge samtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und der Zusatzvereinbarungen (1. April 2001/2002/2003) über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 des Bund esgesetzes vom 8. Ok tober 1999 über die minimalen Arbe its- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitne hmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen
7 sowie Art.
1 und 2 der dazugehörenden Verordnung vom 21. März 2003
8 gelten auch für die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserha lb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowi e ihre Arbeitnehmerinnen und Ar beitnehmer, sofern sie die Vorausse tzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV na ch Ziffer II Arbeiten ausführen.
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