Reglement über Prüfungen und Promotion an der Schule für Pflegeassistenz am Ausbildungsz... (811)
Reglement über Prüfungen und Promotion an der Schule für Pflegeassistenz am Ausbildungsz... (811)
Reglement über Prüfungen und Promotion an der Schule für Pflegeassistenz am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern
Nr. 811 Reglement über Prüfungen und Promotion an der Schule für Pflegeassistenz am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 5. Dezember 2000 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf die §§ 2 Absatz 2 und 55 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981
1 auf Antrag des Gesundheitsund Sozialdepartementes,
, beschliesst: I. Prüfungen und Promotion
§ 1
Ausbildungsabschnitte und Bewertung
1 Die theoretische und die praktische Ausbildung sind in je vier Abschnitte unterteilt.
2 Die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Leistungen werden entweder mit dem Prädikat «Ziel erreicht» oder «Ziel nicht erreicht» bewertet.
§ 2
Praktikumsberichte
1 Die Praktikumsbetreuerin oder der Praktikumsbetreuer verfasst am E nde jedes Ausbi
l- dungsabschnitts einen Praktikumsbericht zuhanden der Schulleitung.
2 In den Praktikumsberichten werden die praktischen Leistungen und die persönliche Eignung beurteilt. Die Kriterien werden von der Schulleitung festgelegt.
3 Die Praktikumsb etreuerin oder der Praktikumsbetreuer bespricht den Inhalt des bea
b- sichtigten Praktikumsberichts vorgängig mit den einzelnen Lernenden. * G 2000 395
1 SRL Nr. 800