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Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biolog... (910.5)

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Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biolog... (910.5)

Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise

1 Biologische Bewirtschaftung, Umstellungsbeiträge – V
910.5 Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise (vom 27. Oktober 1993)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
168 b und 168 c des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. Sep tember 1979
2 , beschliesst: A. Beitragsobjekte
Landwirt
-
schaftsbetriebe

§ 1.

8
1 Betriebe gemäss §
168 c des Landwirtschaftsgesetzes sind landwirtschaftliche Gewe rbe im Sinne von Art.
7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenr echt vom 4. Oktober 1991
3 , die ein Selbst bewirtschafter auf eigene Rechnung führt.
2 Ausserhalb des Kantonsgebiets be wirtschaftete Parzellen werden bei der Ermittlung der Ar beitszeit mitgezählt.
3 Betriebsgemeinschaften können als ein Betrieb gemeldet werden.
4 Der Kanton leistet an die Umstellung von Dauerkulturen gemäss Art.
7 der Verordnung vom 22. September 1997 übe r die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeug nisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
5 Flächenbeiträge, wenn für die Bewirtschaftung dieser Fläche n mindestens eine Standardarbeits kraft nötig ist.
Produktions
-
grundsätze

§ 2.

8 Der Betrieb ist vom Beginn der Umstellung an gemäss der Bio-Verordnung
5 zu bewirtschaften. B. Beiträge
Art der Beiträge

§ 3.

Die Beiträge setzen sich zusa mmen aus einem Flächen- und einem Betriebsbeitrag. Beide werden als Jahresbeiträge ausbezahlt.
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