Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biolog... (910.5)
Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biolog... (910.5)
Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise
1 Biologische Bewirtschaftung, Umstellungsbeiträge – V
910.5 Verordnung über die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise (vom 27. Oktober 1993)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
168 b und 168 c des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. Sep tember 1979
2 , beschliesst: A. Beitragsobjekte
Landwirt
-
schaftsbetriebe
§ 1.
8
1 Betriebe gemäss §
168 c des Landwirtschaftsgesetzes sind landwirtschaftliche Gewe rbe im Sinne von Art.
7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenr echt vom 4. Oktober 1991
3 , die ein Selbst bewirtschafter auf eigene Rechnung führt.
2 Ausserhalb des Kantonsgebiets be wirtschaftete Parzellen werden bei der Ermittlung der Ar beitszeit mitgezählt.
3 Betriebsgemeinschaften können als ein Betrieb gemeldet werden.
4 Der Kanton leistet an die Umstellung von Dauerkulturen gemäss Art.
7 der Verordnung vom 22. September 1997 übe r die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeug nisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
5 Flächenbeiträge, wenn für die Bewirtschaftung dieser Fläche n mindestens eine Standardarbeits kraft nötig ist.
Produktions
-
grundsätze
§ 2.
8 Der Betrieb ist vom Beginn der Umstellung an gemäss der Bio-Verordnung
5 zu bewirtschaften. B. Beiträge
Art der Beiträge
§ 3.
Die Beiträge setzen sich zusa mmen aus einem Flächen- und einem Betriebsbeitrag. Beide werden als Jahresbeiträge ausbezahlt.