Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Führung, Finanzierung und Verwendung von Fonds an den kantonalen Sp... (823g)

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Verordnung über die Führung, Finanzierung und Verwendung von Fonds an den kantonalen Sp... (823g)

Verordnung über die Führung, Finanzierung und Verwendung von Fonds an den kantonalen Spitälern

Verordnung Verordnung über die Führung, Finanzierung und Verwendung von Fonds an den kantonalen Spitälern über die Führung, Finanzierung und Verwendung von Fonds an den kantonalen Spitälern (Fondsverordnung) (Fondsverordnung) vom 18. Oktober 2005 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 63a des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:

§ 1

Fonds
1 In den Kliniken, Abteilungen und Instituten der kantonalen Spitäler und im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst werden je nach Bedarf ein oder mehrere Klinik- und Ausbildungsfonds (Fonds) als unselbständige, zweckgebundene Vermögen geführt.
2 Das oberste Organ des jeweiligen Spitals ordnet die Fonds den Chefärztinnen und -ärzten und gegebenenfalls den Co-Chefärztinnen und -ärzten und den Leitenden Ärztinnen und Ärzten zu.

§ 2

Zweck
1 Die Fonds dienen der Fortbildung der Chef-, der Co-Chef- und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie der fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ober-, der Spitalfach- und der Assistenzärztinnen und - ärzte sowie des medizinischen Fach- und Hilfspersonals.
2 Darunter fallen insbesondere die Kosten für a. den Besuch und die Durchführung von Kursen und Kongressen, b. die Entschädigung von Referenten, c. wissenschaftliche Arbeiten und Publikationen, d. die Anschaffung wissenschaftlicher Literatur, e. die Anschaffung von Apparaten zu Ausbildungszwecken.
3 Auf Antrag der Chefärztinnen und -ärzte und gegebenenfalls der Co-Chefärztinnen und -ärzte und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte kann das oberste Organ des jeweiligen Spitals beziehungsweise die Leitung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes auch Personalförderungsmassnahmen zu Lasten des Fonds finanzieren. Deren Kosten dürfen höchstens ein Drittel des jährlichen Pauschalbetrags ausmachen, der aus dem jeweiligen Fonds zur Verfügung steht.
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