Verordnung über die Taxen für die privatärztliche und die ambulante Behandlung von Pati... (824a)
Verordnung über die Taxen für die privatärztliche und die ambulante Behandlung von Pati... (824a)
Verordnung über die Taxen für die privatärztliche und die ambulante Behandlung von Patienten in den kantonalen Spitälern
Verordnung Verordnung über die Taxen für die privatärztliche und die ambulante Behandlung von Patienten in den kantonalen über die Taxen für die privatärztliche und die ambulante Behandlung von Patienten in den kantonalen Spitälern (Taxverordnung II) Spitälern (Taxverordnung II) vom 25. Januar 1991 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 63 Unterabsatz a und § 63a Absatz 5 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981
1 , auf Antrag des Gesundheitsdepartementes, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
2 Inhalt Die Verordnung regelt die Taxen des Kantonsspitals Luzern, des Kinderspitals Luzern, des kantonalen Spitals Sursee-Wolhusen, der Luzerner Psychiatrie (Psychiatriezentren Luzern-Stadt und Luzerner Landschaft sowie Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst) und der Luzerner Höhenklinik Montana für a. die privatärztliche Behandlung von Patienten im Sinn von § 38 der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chef-, der Co-Chef- und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons (Chefärzteverordnung) vom 18. Oktober 2005
3 und b. die ambulante Behandlung von Patienten ausserhalb der privaten Sprechstunde.
§ 2
4 B. Taxen für die privatärztliche Behandlung von Patienten B. Taxen für die privatärztliche Behandlung von Patienten I. Allgemeines I. Allgemeines
§ 3
Patienten der Privatabteilung
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1 Die Gebühren für die medizin-technischen und die ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung von Patienten der I. und II. Klasse der Privatabteilung erbracht wurden, sind gemäss dem Spitaltarif der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Spitalleistungskatalog, SLK) zu berechnen.
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2 Für ärztliche Leistungen an Patienten der I. Klasse der Privatabteilung kann ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent gemacht werden. Bei Patienten der II. Klasse der Privatabteilung darf der Zuschlag höchstens 50 Prozent betragen.