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Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (323.1)

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Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (323.1)

Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden

1 GebV StrV
323.1 Verordnung über die Gebühren, Ausl agen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV) (vom 24. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
199 Abs.
2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör denorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)
5 und Art. 424 der Strafprozessordn ung vom 5. Oktober 2007 (StPO)
8 ,
13 beschliesst: A. Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für fol gende Strafverfolgungsbehörden: a. Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaft, b. Jugendanwaltschaften und Oberjugendanwaltschaft, c. Statthalterämter. d. . . .
14 B. Gebühren
Bemessungs
-
grundlagen

§ 2.

1 Grundlagen für die Festse tzung der Gebühren sind a. der Zeitaufwand der Strafverfolg ungsbehörde, einschliesslich der Polizei, b. die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls.
2 In besonders aufwendigen Verf ahren können die Höchstansätze der Gebühren gemäss §§ 3–8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen bis zum Vierfachen überschritten werden.
3 Bei Verfahren mit geringem Aufw and, namentlich bei formellen Erledigungen, können die Mindestansätze der Gebühren gemäss §§
3–8 unterschritten werden oder es ka nn von der Erhe bung einer Gebühr abgesehen werden.
Allgemeine
Gebühr

§ 3.

Sieht diese Verordnung nichts Abweichendes vor, beträgt die Gebühr für Entscheide a. der Jugendanwaltschaften Fr.
50 bis
1
000 b. der übrigen Strafver folgungsbehörden Fr.
100 bis
4
000
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