Verordnung über den Einsatz eines biometrischen Gesichtserkennungssystems am Flughaf... (551.113)
Verordnung über den Einsatz eines biometrischen Gesichtserkennungssystems am Flughaf... (551.113)
Verordnung über den Einsatz eines biometrischen Gesichtserkennungssystems am Flughafen Zürich
1 Biometrisches Gesichts erkennungssystem – V
551.113 Verordnung über den Einsatz eines biometrischen Gesichtserkennungssystems am Flughafen Zürich (vom 8. Dezember 2004)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Zweck
§ 1.
Die Kantonspolizei Zürich betrei bt am Flughafen Zürich ein Datensystem zur Feststellung de r Identität und Herkunft von Perso nen, bei denen ein Verdacht auf illeg ale Migration besteht. Das System beruht auf der biometrischen Vermes sung der Gesichter dieser Perso nen und auf dem Vergleich der so gewonnenen Daten.
Datenerfassung
§ 2.
1 Gelangt eine Person auf dem Luftweg zum Flughafen Zürich, können über sie die Daten gemäss §
3 erfasst werden, wenn ein Verdacht auf illegale Migration besteht.
2 Die Datenerfassung erfolgt unmi ttelbar nach de m Verlassen des Flugzeugs.
b. Inhalt
§ 3.
1 Im Datensystem werden erfasst: a. Name, Vornamen und Aliasnamen der Person, b. eine Einzelbildaufn ahme des Gesichts, c. Geburtsdatum, d. Geschlecht, e. Staatsangehörigkeit, f. Abflugort, g. Bildaufnahmen der Reisedokumen te, von anderen persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten, h. Ort, Datum und Zeit der Erfassung.
2 Das Datensystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts biometrisch und speicher t die gewonnenen Daten.
3 Die Daten gemäss Abs.
1 lit. a und c–f werden aus den Reise dokumenten und den Flugdokumente n übernommen. Soweit sich daraus nichts entnehmen lässt, wi rd auf die mündlichen Angaben der betreffenden Person abgestellt.
a. Voraus-
setzungen