Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Ausübung der Autob... (551.173)
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Ausübung der Autob... (551.173)
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg
1 Vereinbarung betreffend di e Autobahnpolizei auf der N 3
551.173 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg (vom 25. März 1975 / 23. April 1975)
1 Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kan tons St. Gallen vereinbaren gestützt auf Art. 57 bis des BG vom 19. De zember 1958 über den Strassenve rkehr (in der Fassung vom 16. März
1967)
5 : I. Gegenstand
Zuweisung der
Verantwortlich
-
keit der
Autobahn
-
polizei Art.
1. Auf dem sanktgallischen Teilstück der Autobahn N 3 zwi schen der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal und dem heutigen Anschluss und sp äteren Autobahnkreuz Reichenburg werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeil iche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschieb baren Massnahmen von der Autobahnp olizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubüe l in Wädenswil ausgeübt. II. Zuständigkeit
Grundsatz Art.
2.
1 Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons St. Gal len hat die verantwortliche Autoba hnpolizei des Kantons Zürich die gleichen Rechte und Pflichten ge genüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Kantons St. Gallen, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Au tobahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung be igezogen worden sind.
2 In den nachfolgenden Bestimmung en wird der Kanton Zürich als Stammkanton, der Kanton St. Gall en als Gebietskanton bezeichnet.
Örtliche
Beschränkung
der
Zuständigkeit Art.
3.
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkan tons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die An schlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Abs.
1 der Vollziehungsverordnung zu m Nationalstrassengesetz vom
24. März 1964
4 .