Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Aufsichtskommissionen der kantonalen Krankenhäuser (813.115)

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Verordnung über die Aufsichtskommissionen der kantonalen Krankenhäuser (813.115)

Verordnung über die Aufsichtskommissionen der kantonalen Krankenhäuser

1 V über die Aufsichtskommissionen der kant. Krankenhäuser
813.115
1. 10. 03 - 42 Verordnung über die Aufsichtskommissionen der kantonalen Krankenhäuser (vom 10. Dezember 1980)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Aufga be

§1.

3 Die Aufsichtskommissionen unterstützen die Gesundheits- direktion in der Aufsicht über die kantonalen Krankenhäuser. Insbe- sondere informieren sie die Gesundheitsdirektion über festgestellte Probleme und Mängel.
Bestand

§ 2.

Es wird je eine Aufsichtskommission für die kantonalen Aktutspitäler und für die kantonalen Psychiatrischen Kliniken bestellt. Der Aufsichtskommission für die kantonalen Aktutspitäler unter- stehen:
3 – das Universitätsspital Zürich, – das Kantonsspital Winterthur. Der Aufsichtskommission für die kantonalen Psychiatrischen Kli- niken unterstehen:
3 – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, – die Psychiatrische Klinik Rheinau, – das Psychiatrie-Zentrum Hard, Embrach, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur, – der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst, Zürich. ...
4
Zusammen-
setzung

§3.

3 Die Aufsichtskommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Angestellte der beaufsichtigten Betriebe sind nicht wählbar. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesundheitsdirektion gehört der Kommission von Amtes wegen an. Sie oder er führt den Vorsitz. Die Gesundheitsdirektion besorgt das Kommissionssekretariat.
Wahl

§4.

3 Die Mitglieder der Aufsichtskommissionen werden vom Re- gierungsrat auf eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Rechte

§ 5.

Die Mitglieder der Aufsichtskommission haben, soweit der Betrieb dies zulässt, jederzeit Zutritt in alle Räume des Krankenhau- ses. Sie melden sich vorgängig bei der Verwaltungsdirektion an.
3
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