Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (821.13)
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (821.13)
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
1 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer
821.13 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (vom 2. März 2005)
1 Der Regierungsrat, auf Antrag der Volkswirtschaftsdire ktion und gestützt auf Art. 359 ff. des Schweizerischen Ob ligationenrechts (OR)
2 , beschliesst: I. Für die bestehenden und künftig abgeschlossenen Arbeitsver träge für landwirtschaf tliche Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer gilt folgender Normalarbeitsvertrag I. Geltungsbereich und Wirkung
Geltungsbereich
§ 1.
1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmenden, die vorwiegend in einem landwirtschaftliche n Betrieb im Kanton Zürich beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebenden.
2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist er nicht anwendbar auf a. öffentlichrechtlich angestellte Arbeitnehmende, b. teilzeitlich angestellte Arbeitnehmende mit einem Pensum von weniger als 50 Prozent, c. über 65-jährige Arbeitnehmende, d. Arbeitnehmende mit Behinderungen , die Leistungen der IV nach Bundesrecht beziehen.
Wirkung
§ 2.
1 Der Normalarbeitsvertrag gilt, soweit nicht für einzelne Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2 Für Lehrverhältnisse gelten di e nachfolgenden Bestimmungen nur so weit, als der Lehrvertrag od er das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts.