Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung ein... (432.21)
Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung ein... (432.21)
Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung
1 Vertrag betreffend Erricht ung einer Zentralbibliothek
432.21 Ve r t r a g zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag) (vom 26. November / 16. Dezember 1910)
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§ 1.
1 Der Kanton und die Stadt Zürich errichten gemeinschaft lich in Zürich eine Stiftung, die den Namen trägt: Zentralbibliothek Zürich, öffentliche Stiftung.
2 Die Zentralbibliothek ist Kanton s-, Stadt- und Universitätsbiblio thek.
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§ 2.
1 Die vertragschliessenden Parteien sorgen teils durch Aus stattung der Stiftung mit einem St iftungsgut und Zuwendungen an das selbe, teils durch Zuschüsse an den Betrieb sowohl für die erstmaligen wie für die zukünftigen Bedürfni sse der Stiftung, und zwar für: a. Schaffung und Vermehrung der Sammlungen, b. Unterkunft der Sammlungen, c. Verwaltung der Stiftung.
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§ 3.
1 Die Stadt Zürich überlässt de r Stiftung unentgeltlich den Platz zwischen Chorgasse, Mühle gasse, Zähringerplatz und Prediger kirche, der Kanton das gemäss vere inbarten Plänen für Bibliothek zwecke umgebaute Chor der Pred igerkirche zu Eigentum; . . .
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§ 4.
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1 Die zukünftigen Bedürfnisse de r Stiftung werden, soweit deren eigene Mittel nicht ausreich en, durch Beiträge von Kanton und Stadt Zürich gedeckt.
2 Die Betriebsbeiträge werden jährlich festgesetzt und vom Kanton zu vier Fünfteln und de r Stadt Zürich zu einem Fünftel getragen.
3 Bei Investitionsbeiträgen kommt in der Regel derselbe Verteil schlüssel zur Anwendung. Vorbehalten bleiben bauliche Investitionen, bei denen entsprechend der besonde ren Interessenlage ein anderes Lastenverhältnis vereinbart wird.
§ 5.
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