Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten (781.2)
Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten (781.2)
Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
1 Verordnung über das Verfahre n der Schätzungskommissionen
781.2 Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten (vom 24. November 1960)
1 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
35 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrech ten vom 30. November 1879
4 , verordnet: I. Organisation und Verfahrensgrundsätze
§ 1.
Das Verfahren der Schätzungskommissionen richtet sich nach den §§
37–45 des Gesetzes betreffend di e Abtretung von Privatrechten (Abtretungsgesetz)
4 und nach der vorliegenden Verordnung.
§ 2.
1 Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Obmann und nöti genfalls dessen Stellvertreter.
2 Der Obmann besorgt die Geschäfts leitung und führt in den Ver handlungen den Vorsitz.
3 Er führt ein Geschäftsve rzeichnis, in welchem die Geschäfte unter fortlaufenden Ordnungsnummern mi t Angabe des Eingangsdatums, der Parteien, des Streitgegenstande s, des Zeitpunktes der Schätzungs verhandlung und der Erledigu ng eingetragen werden.
§ 3.
1 Die Schätzungskommission bezeic hnet einen Protokollführer.
2 Ist dieser nicht zugleich Mitglied der Kommission, so hat er bera tende Stimme.
§ 4.
6 Für den Ausstand der Mitglied er und des Protokollführers sowie von Sachverständigen gilt §
5 a VRG
2 .
§ 5.
1 Vorladungen und Fristansetzun gen werden schriftlich erlas sen und durch eingeschriebenen Brief zugestellt.
2 Für Fristen und Tagfahrten gelten die §§
5 Abs. 2, 11 und 12 VRG
2 sowie Art. 144, 147 und Art. 135 ZPO
5 .
6
3 Die Schätzungskommission hat auf die Folgen der Versäumung von Fristen und Tagfahrten von Amtes wegen zu erkennen.