Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (861.122)
Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (861.122)
Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
1 Verordnung über Dampfkessel
861.122
1. 1. 05 - 47 Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (vom 17. Dezember 1927)
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§ 1.
Die Vorschriften der bundesrätl ichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Damp fkesseln und Dampfgefässen vom
9. April 1925
4 , gültig für Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebs unternehmungen, die den Bundesgese tzen vom 13. Juni 1911 (Kran ken- und Unfallversicherung, KUVG)
3 und 18. Juni 1914 (Arbeit in den Fabriken)
5 unterliegen, werden auch auf alle übrigen Betriebe aus gedehnt, die nach Grösse und Art vo n der eingangs genannten Verord nung erfasst werden.
§ 2.
7 Zur Aufstellung v on Dampfkesseln oder Dampfgefässen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, bedarf es einer Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion. Sie ist auch erforderlich bei grösseren Ab änderungen und bei Änderung des Standortes ortsfester Kessel und Gefässe. Die Gesuche sind an die in §
6 bezeichnete Prüfungsstelle zu senden.
§ 3.
Zur Bedienung und Instandhal tung von Dampfkesseln und Dampfgefässen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal ver wendet werden. Die Verwendung v on männlichen Personen unter 18 Jahren und weiblichen ohne Untersch ied des Alters ist nicht statthaft.
§ 4.
Räume, in denen Dampfkessel oder Dampfgefässe aufge stellt sind, müssen feuersicher sein.
§ 5.
7 Die Volkswirtschafts direktion kann auf Gesuch hin im Rah men der Bundesgesetzgebung und ih rer Zuständigk eit gemäss §
2 von Fall zu Fall nach Anhörung oder auf Antrag der in §
6 bezeichneten Prüfungsstelle Abweichungen von den Vorschriften gestatten oder vorschreiben.
§ 6.
Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung namens des Re gierungsrates vollzieht, wird der Schweizerisc he Verein von Dampf kesselbesitzern in Züri ch bezeichnet. Ein Über einkommen ordnet das Nötige.