Monitoring Gesetzessammlung

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französisch... (673.12)

CH - ZH

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französisch... (673.12)

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken

1 Gegenrechtsvereinbar ung mit Frankreich
673.12 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Be handlung von Zuwendungen zu ausschliesslich unei gennützigen Zwecken (vom 30. Oktober 1979)
1 Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Kantone Zürich, Bern , Luzern, Uri, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Basella nd, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Gra ubünden, Aargau, Thurgau, Waadt und Neuenburg und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaften und Or ganisationen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verf olgen, zu erleichtern, in der Erwägung, dass so wohl die in Frankreich wie auch die in den schweizerischen Kantonen geltende n Steuergesetze die Befreiung von Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaf ten und Organisationen, die aussc hliesslich uneigennützige Zwecke ver folgen, vorsehen, vom Wunsche geleitet, diese Befreiung, unter Vorbehalt des Gegen rechts, auch auf Körperschaften und Organisationen des anderen Staa tes auszudehnen, haben Folgendes vereinbart
3 : Art.
1
1. Die Schweizerische Eidgenossens chaft, die an dieser Verein barung beteiligten schweizerische n Kantone, ihre Gemeinden oder anderen lokalen Körperschaften sind für die ihnen zukommenden Schenkungen und Erbschaften betr effend bewegliches oder unbeweg liches Vermögen in Frankreich v on den Steuern auf unentgeltlichen Handänderungen zwischen Lebenden oder von Todes wegen befreit.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht