Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kirchen und Pfarrwohnungen (181.611)

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Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kirchen und Pfarrwohnungen (181.611)

Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kirchen und Pfarrwohnungen

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1. 4. 94 - 5 V über Staatsbeiträge an Kirchen und Pfarrwohnungen
181.611 Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kirchen und Pfarrwohnungen (vom 22. Oktober 1980)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf die Verordnung des Regierungsrates über die Staatsbei- träge an Neubauten, Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen vom 24. September 1980
2 , beschliesst:
Beitrags-
berechtigung

§ 1.

Beiträge aus der staatlichen Pauschalsumme für Neubauten, Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen der Kirchgemeinden werden ausgerichtet, wenn die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sind:
1. Das Vorhaben muss dem Kirchenrat spätestens im Zeitpunkt einer ersten Projektierung angemeldet werden.
2. Dem Kirchenrat ist rechtzeitig ein Gesuch um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung mit den notwendigen Unterlagen, jeden- falls aber mit Baubeschrieb, Plänen, Kostenvoranschlag, Finanzie- rungsplan, Kreditbeschluss der Kirchgemeinde und Zeitplan im Doppel einzureichen.
3. Projektgenehmigung und Beitragszusicherung müssen bei Baube- ginn vorliegen.
4. Arbeiten, die zur Abwendung drohenden Schadens sofort ausge- führt werden müssen, sind spätestens bei Erteilung des Auftrages zu melden. Genehmigungsgesuch und Kostenvoranschlag sind so bald als möglich nachzuliefern.
5. Beitragsberechtigt sind Bauprojekte, die im Einzelfall den Betrag von Fr. 100 000 übersteigen.
Projekt-
genehmigung

§ 2. Für die Genehmigung eines Projektes holt der Kirchenrat einen

Bericht der kantonalen Baudirektion oder von ihm beigezogenen Bau- fachleuten ein. Bei Umbauten und Renovationen von inventarisierten Kirchen und Pfarrhäusern ist in jedem Fall eine Stellungnahme der Denkmalpflege einzuholen. Der Kirchenrat kann mit der Projekt- genehmigung Auflagen verbinden.
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