Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (211.56)
Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (211.56)
Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
1 V über den Vollzug der Zwangs massnahmen im Ausländerrecht
211.56 Verordnung über den Vollzug de r Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
4 (vom 4. Dezember 1996)
1 A. Behörden
Zuständige kan
-
tonale Behörde
§ 1.
5
1 Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländer recht gemäss Bundesgesetz über di e Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG)
3 sind zuständig a. die Kantonspolizei bei Personen ausländischer Nati onalität, denen am Flughafen Zürich di e Einreise in die Sc hweiz nicht gestattet wird, b. das Migrationsamt in den übrigen Fällen.
2 Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migra tionsamts befugt, stellvertretend fü r dieses zu handeln. Das Migra tionsamt bestätigt solc he Anordnungen der Kant onspolizei am nächs ten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen.
3 Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.
§ 2.
6 B. Verfahren I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendbares
Recht
§ 3.
5 Das Verfahren richtet sich nach dem AuG
3 und dem Ver waltungsrechtspflegegesetz
2 .
Rechtliches
Gehör
§ 4.
5 Der Person ausländischer Nati onalität wird das rechtliche Gehör gewährt, insbesondere vor de r Anordnung von Haft, vor einem Antrag auf Haftverlängerung ode r vor Anordnungen gemäss Art.
74 Au G
3 .
Orientierung
einer Ver
-
trauensperson
§ 5.
Auf Begehren der in Haft genommenen Person auslän discher Nationalität wird eine von ihr bezeichnete Drittperson in der Schweiz über die Festnahme orientiert.