Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen (181.46)
Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen (181.46)
Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen
1 X. X. 03 - xx Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen
181.46 Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen (vom 24. November 1993)
1 Erlassen vom Kirchenrat gemäss Art. 113 a der Kirchenordnung
3 I. Allgemeines
Grundsatz und
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Aufteilung einer Pfarrstelle auf zwei Gewählte gemäss Art. 113 a der Kirchen- ordnung
3 . Sie gilt für Gemeindepfarrstellen im Sinne von § 18 des Kirchengesetzes
2 wie auch für gemeindeeigene und zeitlich befristete. Eine Wahl setzt zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung der Auf- teilung durch den Kirchenrat voraus. Diese wird mit der Feststellung der Wählbarkeit erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss dieser Ver- ordnung erfüllt sind.
Umfang und
Wirkungen der
Aufteilung
§ 2.
Mit Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung, die späte- stens vor der Entgegennahme eines Wahlvorschlags der Pfarrwahl- kommission zu erfolgen hat, können ausnahmsweise zwei Ordinierte nach zeitlich festgelegten Anteilen einer Vollzeitstelle gewählt werden. Die Aufteilung nach zeitlichem Umfang ist in der Regel je hälftig zu- lässig. In begründeten Fällen kann ein anderes Aufteilungsverhältnis bewilligt werden, wobei der kleinere Beschäftigungsgrad für ein Wahlverhältnis nicht unter 30% liegen darf. Nach dem festgelegten Beschäftigungsgrad richten sich die Besoldungsanteile. Die Kirch- gemeinde ist nicht verpflichtet, Mehrkosten gegenüber der Stellen- besetzung mit einer Person zu tragen.
Festlegen
der Aufgaben-
teilung
§ 3. Die Kirchenpflege hat vorgängig den Pfarr- bzw. Mitarbeiter-
konvent anzuhören, einen Beschluss über die Grundsätze von Arbeits- teilung und Zusammenwirken unter Berücksichtigung der §§ 7 ff. dieser Verordnung zu fassen und diesen der Kirchgemeindeversammlung mit ihrem Antrag, einer Stellungnahme der Bezirkskirchenpflege und der Zustimmung der Vorgeschlagenen zur Genehmigung vorzulegen.
Zustimmung
der Vor-
geschlagenen
§ 4.
Die Gültigkeit eines Doppelvorschlags setzt die schriftliche Zustimmung beider Vorgeschlagenen zu den Aufteilungsbedingungen voraus. Solange diese aussteht, wird die Wählbarkeitserklärung des mässige Abordnung als Verweser.