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Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen (181.46)

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Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen (181.46)

Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen

1 X. X. 03 - xx Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen
181.46 Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen (vom 24. November 1993)
1 Erlassen vom Kirchenrat gemäss Art. 113 a der Kirchenordnung
3 I. Allgemeines
Grundsatz und
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Aufteilung einer Pfarrstelle auf zwei Gewählte gemäss Art. 113 a der Kirchen- ordnung
3 . Sie gilt für Gemeindepfarrstellen im Sinne von § 18 des Kirchengesetzes
2 wie auch für gemeindeeigene und zeitlich befristete. Eine Wahl setzt zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung der Auf- teilung durch den Kirchenrat voraus. Diese wird mit der Feststellung der Wählbarkeit erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss dieser Ver- ordnung erfüllt sind.
Umfang und
Wirkungen der
Aufteilung

§ 2.

Mit Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung, die späte- stens vor der Entgegennahme eines Wahlvorschlags der Pfarrwahl- kommission zu erfolgen hat, können ausnahmsweise zwei Ordinierte nach zeitlich festgelegten Anteilen einer Vollzeitstelle gewählt werden. Die Aufteilung nach zeitlichem Umfang ist in der Regel je hälftig zu- lässig. In begründeten Fällen kann ein anderes Aufteilungsverhältnis bewilligt werden, wobei der kleinere Beschäftigungsgrad für ein Wahlverhältnis nicht unter 30% liegen darf. Nach dem festgelegten Beschäftigungsgrad richten sich die Besoldungsanteile. Die Kirch- gemeinde ist nicht verpflichtet, Mehrkosten gegenüber der Stellen- besetzung mit einer Person zu tragen.
Festlegen
der Aufgaben-
teilung

§ 3. Die Kirchenpflege hat vorgängig den Pfarr- bzw. Mitarbeiter-

konvent anzuhören, einen Beschluss über die Grundsätze von Arbeits- teilung und Zusammenwirken unter Berücksichtigung der §§ 7 ff. dieser Verordnung zu fassen und diesen der Kirchgemeindeversammlung mit ihrem Antrag, einer Stellungnahme der Bezirkskirchenpflege und der Zustimmung der Vorgeschlagenen zur Genehmigung vorzulegen.
Zustimmung
der Vor-
geschlagenen

§ 4.

Die Gültigkeit eines Doppelvorschlags setzt die schriftliche Zustimmung beider Vorgeschlagenen zu den Aufteilungsbedingungen voraus. Solange diese aussteht, wird die Wählbarkeitserklärung des mässige Abordnung als Verweser.
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