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Reglement über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachho... (414.112.2)

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Reglement über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachho... (414.112.2)

Reglement über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule

1 Titel der Professorin oder des Professors an der ZFH – R
414.112.2
1. 1. 11 - 71 Reglement über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule (vom 6. Juli 2010)
1 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs.
3 lit. k des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
2 und §
20 der Personalverordnung de r Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Titel

§ 1.

1 Der Fachhochschulrat kann Dozierenden der Hochschulen der Zürcher Fachhochschule (ZFH) den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.
2 Der Titel lautet «Professorin ZFH» oder «Professor ZFH».
Bedeutung

§ 2.

Die Verleihung des Titels ist weder an eine Beförderung noch an eine Lohnerhöhung gebunden.
2. Abschnitt: Verleihung des Titels A. Reguläre Titelverleihung
Kriterien
im Allgemeinen

§ 3.

1 Der Fachhochschulrat kann au f Antrag der Hochschullei tung Dozierenden den Titel einer Professorin ZFH oder eines Profes sors ZFH verleihen, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen (per sonelle Kriterien) und ih re Stelle als Professo renstelle der Hochschule genehmigt ist.
2 Die Professorenstellen werden von jeder Hochschule in einer Pro fessorenstellenplanung festgelegt. Si e werden nach Kriterien bestimmt, die auf die Verhältnisse der betreffe nden Hochschule ausgerichtet sind (Positionskriterien).
3 Die personellen Kriterien gemäss §§
5 und 6 gelten für die Dozie renden aller Hochschulen.
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