Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die ausserordentlichen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern (436.722)

CH - BE

Verordnung über die ausserordentlichen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern (436.722)

Verordnung über die ausserordentlichen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern

436.722
17. August 1988 Verordnung über die ausserordentlichen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über die Universität [BSG 436.11] auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst: A. [Titel Fassung vom 29. 10. 1997]

Art. 1

Prüfungsbehörde und Entschädigung
1 Die kantonale Maturitätskommission ist Prüfungsbehörde für die ausserordentlichen Maturitätsprüfungen, die unabhängig von einem Gymnasium im Frühjahr und im Herbst durchgeführt werden, die Aufnahmeprüfungen der Universität Bern gemäss der Verordnung über die Aufnahmeprüfungen der Universität Bern [BSG 436.73] die Ergänzungsprüfungen gemäss Artikel 17 dieser Verordnung.
2 Die Maturitätskommission kann für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung ihr nicht angehörende Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten beiziehen.
3 Für die Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Mitglieder der Maturitätskommission, die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten Entschädigungen, die auf Vorschlag der Maturitätskommission von der Erziehungsdirektion festgesetzt werden. B.

Art. 2

Zulassung zur Prüfung
1 Zur ausserordentlichen Maturitätsprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die im Laufe der beiden letzten Jahre vor Beginn der Prüfung während wenigstens eines Jahres ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern gehabt oder in dieser Zeit in einer bernischen Schule den Unterricht regelmässig besucht haben.
2 Die Zulassung zu Ergänzungsprüfungen in weiteren Fächern gemäss Artikel 17 Absatz 1 erfolgt ebenfalls nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
3 Die Zulassung zu den Aufnahmeprüfungen der Universität Bern sowie das Verfahren werden vom Regierungsrat durch die Verordnung über die Aufnahmeprüfungen der Universität Bern [BSG 436.73] geregelt.
4 Die Zulassung zu Ergänzungsprüfungen der Universität Bern gemäss Artikel 17 Absatz 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Dekanat der Fakultät, an welcher die Bewerberin bzw. der Bewerber studiert.

Art. 3

Mindestalter Wer das 18. Altersjahr bis zu dem auf die Prüfung folgenden Jahresende nicht vollendet hat, wird zur Gesamtprüfung oder zur zweiten Teilprüfung (Art. 11 Abs. 1) nicht zugelassen.

Art. 4

Zulassungstermine
1 Wer die ordentliche Maturitätsprüfung an einer schweizerischen Schule nicht bestanden hat, wird erst zur übernächsten ausserordentlichen Maturitätsprüfung zugelassen.
2 Wer ein bernisches Gymnasium oder eine schweizerische Schule, deren Maturitätsausweise vom Bundesrat anerkannt werden, zwei Jahre vor der Prüfung oder später verlässt, kann frühestens in der
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht