Reglement über das Promotionsverfahren an der Primarschule (412.121.3)
Reglement über das Promotionsverfahren an der Primarschule (412.121.3)
Reglement über das Promotionsverfahren an der Primarschule
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1.4.00 - 28 Reglement über das Promotionsverfahren an der Primarschule
412.121.3 Reglement über das Promotionsverf ahren an der Primarschule (Promotionsreglement) (vom 30. Mai 1989)
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2 I. Allgemeines
Grundsatz
§ 1.
Schüler, die dem Unterricht zu folgen vermögen, werden am Ende des Schuljahres definitiv promoviert.
Wiederholung
einer Klasse
(Nicht
-
promotion)
§ 2.
Für Schüler, welche dem Unterr icht nicht zu folgen vermö gen, kann am Ende des Schuljahres auf Antrag des Lehrers die Wie derholung der Klasse angeordnet werden. Ausnahmsweise kann ein Schüler auch während des Schuljahre s in die untere Klasse versetzt werden. Vorgängig ist zu prüfen, ob die Schwierigkeiten de s Schülers durch Massnahmen im Rahmen des Klasse nverbandes oder durch Stütz- und Fördermassnahmen behoben werden können.
Zweck der
Wiederholung
§ 3.
Mit der Wiederholung einer Klas se sollen schwerwiegende Mängel und Lücken in Kenntnis und Fähigkeit aufgeholt werden. Mit der Repetition kann auch einer En twicklungsverzög erung eines Schü lers Rechnung ge tragen werden.
Provisorische
Promotion
§ 4.
Steht die Zweckmässigkeit eine r Repetition noch nicht fest und erscheint es möglich, die best ehenden Mängel i nnert nützlicher Frist zu beheben, kann statt einer Repetition eine pr ovisorische Pro motion angeordnet werden. Die Bewährungszeit da uert in der Regel bis Ende November. II. Verfahren
Nichtpromotion/
Provisorische
Promotion
§ 5.
Für die Nichtpromotion und die provisorische Promotion fin det das gleiche Verfahren Anwendung.
Gefährdete
Promotion
§ 6.
Erscheint die Promotion eines Schülers gefährdet, werden die Eltern frühzeitig, spätestens im Anschluss an das Januarzeugnis, benachrichtigt.