Monitoring Gesetzessammlung

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Wint... (551.151)

CH - ZH

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Wint... (551.151)

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Winterthur über die Ausübung der Kriminalpolizei und der politischen Polizei auf dem Gebiet der Stadt Winterthur

1 X. X. 03 - xx V betreffend Kriminalpolizei und po litische Polizei in Winterthur
551.151 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Wint erthur über die Ausübung der Kriminalpolizei und der politischen Polizei auf dem Gebiet der Stadt Winterthur (vom 11. / 30. Dezember 1943)
1 A. Kriminalpolizei I.
1. Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur wird die Kriminalpolizei von der Kantonspolizei (Offiziersposten Winter thur) und, soweit dies in der nachfolgenden Vere inbarung bestimmt ist, vom Polizeikorps der Stadt Winterthur besorgt.
2. Die Verkehrsunfälle auf dem Gebiet der Stadt Winterthur, bei denen Motorfahrzeuge oder Fahrräder beteiligt sind, werden durch die Organe der Stadtpoliz ei behandelt. Die Rapp orte werden von der Stadtpolizei direkt der Bezi rksanwaltschaft überwiesen.
3. Kriminelle Tatbestände, welche zuerst zur Kenntnis der Stadt- polizei gelangen, sind, sofern sie sich nicht als unbedeutend oder zum vornherein als abgeklärt erweisen, unverzüglich dem kantonalen Offi- ziersposten zu melden, welcher di e weiteren Anordnungen trifft und die Leitung übernimmt. Die Behandl ung der aussergewöhnlichen Todes- fälle ist, sofern sie nicht mit Verkehrsunfällen im Zusammenhang stehen, ausschliesslich Sache der Kantonspolizei. Die Stadtpolizei hat in all dies en Fällen die unaufschiebbaren Massnahmen, wie Sicherung des Tatbestandes, Verhaftung von auf der Tat ertappten Verbrechern usw., von sich aus auszuführen. Die Rapporte werden dem kantonalen Offizie rsposten zuhanden der zuständigen Amtsstelle überwiesen.
4. Die Kantonspolizei hat die Stad tpolizei umgehend von jedem bedeutenden Straftatbestand, der sich auf dem Gebiet der Stadt Winter- thur ereignet, in Kenntnis zu setzen . Sie orientiert die Stadtpolizei im weiteren durch Übermittlung des zü rcherischen Polizeianzeigers und der Fernschreibemeldungen. Zum täglichen Rapport der Kantonspolizei kommandiert die Stadt- polizei einen ihrer Funktionäre.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht