Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (821.12)
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (821.12)
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer
1 Normalarbeitsvertrag für haus wirtschaftliche Arbeitnehmer
821.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (vom 29. Mai 1991)
1 Der Regierungsrat, auf Antrag der Direktion der Volkswirtschaft und gestützt auf Art. 359,
359 a und 360 des Schweizerisc hen Obligationenrechts (OR)
2 , beschliesst: I. Für die bestehenden und ne u abzuschliessenden Arbeitsver träge für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer gilt folgender Normalarbeitsvertrag A. Allgemeine Bestimmungen
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Geltungsbereich Art.
1.
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1 Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages (nach stehend NAV genannt) finden Anwendung auf alle im Kanton bestehen den Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts (nachfolgend Arbeitnehmer genannt ), die ausschliesslich oder über wiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt oder einem Kollektivhaushalt (z. B. Heim, Pension, Anstalt, Krankenhaus), in einem Büro, einer Praxis oder Werkstatt verrichten, und ihren Arbeit gebern.
2 Dieser NAV ist auch anwendbar auf Arbeitnehmer, die hauswirt schaftliche Arbeiten in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt für gebrechliche Personen wie Betagte, Kranke und Menschen mit einer Beeinträchtigung erbringen und dies e betreuen, in der Alltagsbewälti gung unterstützen und ih nen Gesellschaft leiste n. Jugendliche können nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden . Ärztliche oder medizinische Pflege gemäss der Verordnung de s EDI vom 29. Septem ber 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung
8 sind keine solchen hauswi rtschaftlichen Arbeiten.
3 Amtlich anerkannte Haushaltlehr verhältnisse sowie Au-pair- und Volontärverhältnisse sind grundsätz lich eingeschlossen. Für Lehrver hältnisse gelten die nach stehenden Bestimmungen nur so weit, als der Lehrvertrag oder das Be rufsbildungsrecht ke ine abweichenden Rege lungen vorsieht.