Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophische... (415.456.1)
Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophische... (415.456.1)
Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
1 RVO LfM
415.456.1 Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO LfM) (vom 2. November 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gegenstand und anwendbares Recht
Gegenstand
§ 1.
Diese Rahmenverordnung regelt a. den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (LfM), b. den Studiengang «Erweiterungsdip lom über ein zusätzliches Unter richtsfach» (ED ZUF), c. den Studiengang «Berufspädago gische Zusatzqualifikation» (BPZQ).
Ausführende
Bestimmungen
§ 2.
1 Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
2 Die Anhänge zur Studienordnung enthalten insbesondere Anga ben zu a. den einzelnen Studienprogrammen, b. den Bestehensvoraussetzungen, c. den curricularen und weiteren Le istungen aus den Bereichen gemäss
§ 8,
d. dem komplementäre n Studienprogramm, e. der Berufspädagogischen Zu satzqualifikation gemäss §
9, f. den fachwissenschaftlichen Komp etenzen für das jeweilige Unter richtsfach.
Zuständigkeit
§ 3.
1 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind , entscheidet die Koordinations konferenz Lehrerinnen- und Lehrer bildung Maturitätsschulen (KoKo LLBM).
2 Der Entscheid erfolgt jeweils na ch Rücksprache mit dem je nach Fragestellung geeigneten Gremium.