Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztin... (415.212)

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Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztin... (415.212)

Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich

1 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
415.212 Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (vom 10. April 2017)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §§
11 Abs. 2 und 29 Abs. 5 Ziff.
1 des Unive rsitätsgesetzes vom 15. März 1998
4 , beschliesst: A. Allgemeines
Persönlicher
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement gilt für die klinisch tätigen Oberärztin nen und Oberärzte sowie die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte einschliesslich der In terns, Residents und der Fachtierärztinnen und Fachtierärzte FVH in Weiterbildun g an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich gemäss §
4.
2 Dieses Reglement gilt nicht für das übrige Universitätspersonal, unabhängig von einer kl inischen Tätigkeit.
Sachlicher
Geltungsbereich
und rechtliche
Grundlagen

§ 2.

1 Dieses Reglement setzt die üb ergeordneten Vorschriften zur Arbeitszeit um und bestimmt die Lo hnzuschläge. Es beruht auf dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom
13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG)
6 sowie insbesondere der Verord nung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1)
7 und Art. 21 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai
2000 (ArGV 2)
8 .
2 Ausserhalb der bundesrechtlichen Vorschriften zum Gesundheits schutz und der Arbeits- und Ruhezeit unterstehen die Oberärztinnen und Oberärzte sowie die Assistenzärzti nnen und Assistenzärzte im Sinne von §
1 dieses Reglements den Bestimmungen der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)
5 , soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht.
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