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Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtsc... (415.423.13)

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Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtsc... (415.423.13)

Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
415.423.13 Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 5. November 2012)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Promotionsver ordnung regelt das Doktorat in Wirt schaftswissenschaften an der Wirtsc haftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
2 Besondere Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit ande ren Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten bleiben vorbehalten.
3 Fälle, die von dieser Promotions verordnung nicht oder nicht aus reichend erfasst sind, werden durch Beschluss des Fakultätsausschus ses geregelt.
Ausrichtung

§ 2.

1 Das Doktoratsstudium besteht aus der Anfertigung einer Dissertation sowie einem curricul aren Anteil (im Folgenden Lehr veranstaltungsprogramm genannt), der dem Erwerb von Kompeten zen für die Ausübung einer wissensc haftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation dient. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von anspruchsv ollen Aufgaben in Gesellschaft und Wirtschaft qualifizieren.
2 Der Abschluss erfolgt in einem in der Doktoratsordnung geregel ten Doktoratsprogramm. Die Dokt oratsprogramme unterscheiden sich (1) hinsichtlich der fachlichen Ausrichtung (Studienrichtungen) und (2) hinsichtlich formaler Gesi chtspunkte. Bezüglich Letzterer wird unterschieden zwischen: a. Track A: Allgemeines Doktoratsprogramm, b. Track B: Strukturiertes Doktoratsprogramm, c. Track C: Strukturiertes Fast-TrackDoktoratsprogramm für ausge wählte Bachelorabsolventinnen und -absolventen, bestehend aus einer Master- und einer Doktoratsstufe.
Titel

§ 3.

Die Fakultät verleiht den akadem ischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswi ssenschaften. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. oec.»
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