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Rahmenverordnung für den Bachelor of Science (BSc) in Informatik an der Wirtschaf... (415.423.21)

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Rahmenverordnung für den Bachelor of Science (BSc) in Informatik an der Wirtschaf... (415.423.21)

Rahmenverordnung für den Bachelor of Science (BSc) in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Bachelor of Science (BSc) in Informatik
415.423.21 Rahmenverordnung für den Bachelor of Science (BSc) in Informatik an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 25. August 2014)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck und
Schwerpunkte

§ 1.

1 Das Bachelorstudium ist auf die Vermittlung einer grund legenden wissenschaftlic hen Bildung und eines methodischen wissen schaftlichen Denkens ausgerichtet. Es befähigt zum wissenschaftlichen Weiterstudium auf der Masterstufe oder zum Übertritt in wissenschaft lich orientierte Berufsfelder.
2 Der Studienabschluss erfolgt in einem der in der Studienordnung aufgeführten Schwerpunkte. Die Stud ienordnung regelt die Einzelhei ten.
Titel

§ 2.

1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht für einen erfolgreich absolvierten Bachelorstudiengang folgenden Titel: «Bache lor of Science UZH in Informatik». Die Verleihung de s Titels erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.
2 Der Titel «Bachelor of Science UZH» wird mit «BSc UZH» abge kürzt.
3 Die Fakultät kann wissenschaftlic he Ausrichtungen präzisieren. Die Präzisierung erfolgt mit dem Zu satz «in» im Titel. Die wissen schaftliche Ausrichtung soll in der Regel in deutscher Sprache benannt werden. Bei Programmen, die weitestgehend auf Englisch unterrichtet und absolviert werden, kann die wiss enschaftliche Präzisierung in eng lischer Sprache erfolgen . Soweit eine Präzisier ung vorgenommen wird, ist diese in der Studienordnung aufzunehmen.
Studienordnung

§ 3.

Die Fakultät erlässt eine St udienordnung, in der insbeson dere die Anforderungen für den Ba chelorabschluss sowie die Modali täten der Prüfungen und Leistung snachweise geregelt werden.
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