Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame (722.51)

CH - BE

Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame (722.51)

Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame

722.51
17. November 1999 Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 und Artikel 144 Absatz 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BSG 721.0] (BauG) und Artikel 100 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1

Zweck Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Reklamevorschriften und das Verhältnis der Reklamebewilligung zur Baubewilligung.

Art. 2

Reklamebewilligung; Zuständigkeit und Verfahren a im Allgemeinen
1 Die Reklamebewilligung nach der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SR 741.21] Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [BSG 155.21]
2 Benötigt das Reklamevorhaben zudem eine Baubewilligung, so gilt die Baubewilligung als Reklamebewilligung. Die Baubewilligungsbehörde prüft im Baubewilligungsverfahren auch die Einhaltung der Artikel 95 bis 99 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979.
3 Baugesuche für Reklamevorhaben an schützenswerten oder erhaltenswerten Gebäuden oder in ihrer Umgebung werden im ordentlichen Baubewilligungsverfahren, die übrigen Reklamevorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne Veröffentlichung beurteilt. Artikel 27 Absätze 4 und 5 des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [BSG 725.1] bleiben vorbehalten.

Art. 3

b für Sammelbewilligungen
1 Gesuche für mehrere gleiche Reklamen, welche gleichzeitig und überregional verteilt erstellt werden sollen, werden vom kantonalen Amt für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] beurteilt.
2 Das kantonale Amt für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] macht das Gesuch durch zweimalige Veröffentlichung in den Amtsanzeigern der betroffenen Amtsbezirke bekannt und hört die Gemeinden an.
3 Die Einsprachelegitimation richtet sich nach der Baugesetzgebung.

Art. 4

Temporäre Reklamen
1 Temporäre Reklamen informieren, als zeitlich begrenzte Ankündigungen, über besondere Veranstaltungen.
2 Wahl- und Abstimmungsreklamen gelten als temporäre Reklamen.

Art. 5

Bewilligungsfreie Reklamen
1 Ausser an schützenswerten oder erhaltenswerten Gebäuden oder in ihrer Umgebung und in Ortsbildschutzgebieten bedürfen keiner Bewilligung: a flach an einer Fassade angebrachte Firmenanschriften, entweder in der Form von Einzelbuchstaben von maximal 50 cm Höhe oder als Schilder von höchstens 1,15 m² Fläche; b eine Fahne mit Firmensignet pro Betrieb;
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht