Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Pri... (413.250.1)
Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Pri... (413.250.1)
Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule
1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R
413.250.1 Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (vom 13. Januar 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Mittelschulgesetz es vom 13. Juni 1999
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vorbildung
§ 1.
Der Eintritt in die 1. Klasse ist aus der 6. Klasse der zürche rischen Primarschule möglich oder setzt eine gleichwertige Ausbildung voraus. Schülerinnen und Schüler
10 aus der 1. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstu fe oder einer gleichwe rtigen privaten oder ausserkantonalen Schulstuf e sind nicht zugelassen.
Vorzeitige Zulas
-
sung ab der 5. Kl.
§ 1
a.
1 In Ausnahmefällen ist die vorzeitige Zulassung zur Auf nahmeprüfung ab der 5. Klas se der Primar schule möglich.
Gesuch und
Entscheid
2 Die Schulleitung des zuständige n Gymnasiums entscheidet auf Gesuch der Eltern und stützt sich dabei auf die Berichte und Empfeh lungen der vorgesehenen Stellen.
Verfahren
3 Beim Überspringen der 6. Klasse der Primarschule erstellt die Lehrperson der 5. Klasse im Hinblick auf den Ei ntritt in die 1. Klasse des Gymnasiums einen Bericht zuhanden des Schulpsychologischen Dienstes. Dieser nimmt eine Abklär ung vor. Gestützt auf die Berichte gibt die Schulpflege eine Empfeh lung zuhanden des Gymnasiums und einer von der Bildungsdirektion be stimmten neutralen Abklärungs stelle ab. Die neutrale Abklärungsstelle gibt ih rerseits aufgrund einer Überprüfung der bisherigen Unte rsuchungen und allfälliger Ergän zungen vor Ablauf der Anmeldefrist für die Aufnahmeprüfung ein Gutachten zuhanden des Gymnasiums ab.
Altersgrenze
§ 2.
1 In die 1. Klasse werden nur Schülerinnen und Schüler zuge vollendet haben. Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend höhere Altersjahr.
10
2 In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulas sung.
Ausnahmefälle