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Verordnung über die Gewährung der Nothilfe bei Ausschluss aus der Asylfürsorge (866.13)

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Verordnung über die Gewährung der Nothilfe bei Ausschluss aus der Asylfürsorge (866.13)

Verordnung über die Gewährung der Nothilfe bei Ausschluss aus der Asylfürsorge

866.13
5. 2004 Verordnung über die Gewährung der Nothilfe bei Ausschluss aus der Asylfürsorge (Nothilfeverordnung, NHV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Bern [BSG 101.1]
2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG [SR
142.20] [SR 142.31] [Ingress Fassung vom
24. 10. 2007] auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt das Verfahren der Wegweisung und die Gewährung von Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV [SR 101] asylrechtlicher Wegweisung und abgelaufener Ausreisefrist.

Art. 2

Feststellung der Identität
1 zuständige Polizei die notwendigen Massnahmen nach den Artikeln 27 und 28 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG) [BSG 551.1] und den Artikeln 171 sowie 207 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV) [BSG 321.1] . Bei Personen nach Artikel 1 nimmt die Polizei Rücksprache mit dem Amt für Migration und Personenstand (MIP).
2 eingezogen werden. Die Betroffenen erhalten vom MIP eine Bescheinigung über ihren Status und den Zugang zur Nothilfe, soweit diese gewährt wird.
3 nachsuchen, sind an das MIP zu verweisen.

Art. 3

Vollzug der Wegweisung
1 Sinne der Artikel 13 a ff. ANAG.
2 dieser die Zuführung verlangt.

Art. 4

Zugang zur Nothilfe
1 entscheidet das MIP.
2 a die ersuchende Person bedürftig ist, b feststeht, dass es sich um eine Person nach Artikel 1 handelt, c der Kanton Bern für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist, d die Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht zulässig oder nicht sinnvoll ist.
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