Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie (818.13)

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Verordnung über die Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie (818.13)

Verordnung über die Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie

1 Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie
818.13 Verordnung über die Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie (vom 25. März 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März
2020 über Massnahmen zur Bekämpfu ng des Coronavirus (COVID-19)
9 sowie §
14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
3 , beschliesst: A. Allgemeines

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Aufn ahme in die kantonalen Mit telschulen für das Schuljahr 2020/
2021 in Abweichung von folgenden Reglementen: a. Reglement für die Aufnahme in di e Gymnasien mit Anschluss an die
2. Klasse der Sekundarst ufe vom 13. Januar 2010
4 , b. Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Gymnas ium Rämibühl Zürich mit An schluss an die 2. Kl asse der Sekundarstufe vom 13. Januar 2010
5 , c. Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 13. Januar 2010
8 , d. Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen vom 13. Ja nuar 2010
6 , e. Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschu len vom 13. Januar 2010
7 . B. Mündliche Prüfungen und Bestimmungen über die Aufnahme
Mündliche
Prüfungen

§ 2.

Es finden keine mündli chen Prüfungen statt.
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