Verordnung über die Verwaltung und Aufbewahrung von Akten durch das Verwaltungsgericht un... (47)
Verordnung über die Verwaltung und Aufbewahrung von Akten durch das Verwaltungsgericht un... (47)
Verordnung über die Verwaltung und Aufbewahrung von Akten durch das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Schätzungskommissionen
Nr. 47 Verordnung über die Verwaltung und Aufbewahrung von Akten durch das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Schätzungskommissionen vom 3. November 2004 * Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2005) gestützt auf
§ 20 Absatz 3 des Gesetzes über das Archivwesen (Archivgesetz) vom
16. Juni 2003
1 beschliesst: ,
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das Verwaltungsgericht, die Schätzungskommission nach Enteignungsgesetz und die Wildschaden-Schätzungskommissio nen.
2 Soweit die Kantonale Gerichtskasse für die in Absatz 1 genannten Gerichte tätig war, gilt die Verordnung auch für sie.
§ 2
Zweck
1 Die Verordnung regelt die Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsund Verwa
l- tungsakten.
2 Sie regelt ferner das Eins ichtsrecht von Personen in die Akten abgeschlossener Verfah- ren, sofern sich diese Akten nicht im Staatsarchiv befinden. * G 2004 469
1 SRL Nr. 585