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Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgy... (413.250.8)

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Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgy... (413.250.8)

Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

1 Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico – R
413.250.8 Reglement für die Aufnahme ins sc hweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (vom 13. Januar 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vorbildung

§ 1.

1 Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Se kundarstufe, fünf Jahre Primar schule und drei Jahre scuola media oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
2 Es werden Schüler zu den Aufn ahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekun darstufe besuchen.
6

§ 1a.

Altersgrenze

§ 2.

1 In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintritts jahres das 17. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt si ch diese Altersgrenze entsprechend.
2 In Ausnahmefällen entscheidet di e Schulleitung über die Zulas sung.
Prüfungs
-
termine

§ 3.

1 Die ordentlichen Aufnahmeprüf ungen finden in der Regel im 2. Semester des Schuljahres statt.
5
2 Ausserordentliche Prüfungen können im ersten und zweiten Schul jahr auf das Semesterende angese tzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnortes).
Durchführung

§ 4.

Die Durchführung der Prüfungen obliegt der Schulleitung des Liceo artistico. Für ausseror dentliche Prüfungen ist eine Gebühr
Ausschluss der
Öffentlichkeit

§ 5.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
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