Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (413.250.5)
Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (413.250.5)
Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen
1 Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen – Reglement
413.250.5 Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (vom 13. Januar 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vorbildung
§ 1.
1 Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Se kundarstufe oder ei ne gleichwer tige Ausbildung voraus.
2 Es werden Schüler zu den Aufn ahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekun darstufe besuchen.
7
§ 1a.
Altersgrenze
§ 2.
1 In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt si ch diese Altersgrenze entsprechend.
2 In Ausnahmefällen entscheidet di e Schulleitung über die Zulas sung.
Prüfungs
-
termine
§ 3.
1 Die ordentlichen Aufnahmeprüf ungen finden im 2. Semes ter des Schuljahres statt.
5
2 Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnortes).
Durchführung
§ 4.
Die Durchführung der Prüfungen obliegt den einzelnen Schu len. Für ausserordentliche Prüfunge n ist eine Gebühr zu entrichten.
Ausschluss der
Öffentlichkeit
§ 5.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.