Monitoring Gesetzessammlung

Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (413.250.5)

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Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (413.250.5)

Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen

1 Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen – Reglement
413.250.5 Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (vom 13. Januar 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vorbildung

§ 1.

1 Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Se kundarstufe oder ei ne gleichwer tige Ausbildung voraus.
2 Es werden Schüler zu den Aufn ahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekun darstufe besuchen.
7

§ 1a.

Altersgrenze

§ 2.

1 In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt si ch diese Altersgrenze entsprechend.
2 In Ausnahmefällen entscheidet di e Schulleitung über die Zulas sung.
Prüfungs
-
termine

§ 3.

1 Die ordentlichen Aufnahmeprüf ungen finden im 2. Semes ter des Schuljahres statt.
5
2 Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnortes).
Durchführung

§ 4.

Die Durchführung der Prüfungen obliegt den einzelnen Schu len. Für ausserordentliche Prüfunge n ist eine Gebühr zu entrichten.
Ausschluss der
Öffentlichkeit

§ 5.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
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