Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik (410.442)
Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik (410.442)
Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik
1 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R
410.442 Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik (vom 28. August 1997)
1 Die Schweizerische Konferenz de r kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 2, 4 und 6 der In terkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab schlüssen vom 18. Februar 1993
2 (Dip lomvereinbarung) und auf das ED K-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz Art.
1
1 Kantonale oder kantonal aner kannte Diplome, die eine höhere Berufsausbildung in Musik bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgelegten Mindest anforderungen erfüllen.
2 Es werden folgende Diplome anerkannt: a. musikpädagogisches Diplom (Klassik), b. künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz), c. musikpädagogisch-künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz), d. spezielles Diplom (Klassik oder Jazz).
3 Die Anerkennung der Lehrdiplome, die zum Unterrichten als Musiklehrer oder Musiklehrerin an den öffentlichen Schulen der Sekun darstufe I und II berechtigen, wi rd in besonderen Reglementen gere gelt.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Ziel Art.
2
1 Die Ausbildungen zum musi kpädagogischen, künstleri schen, musikpädagogisch-künstleri schen oder speziellen Diplom ge währleisten die notwendigen Kenntni sse und Fertigkeiten für die Aus übung der jeweiligen be ruflichen Tätigkeit.