Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (517a)
Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (517a)
Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
Nr. 517a Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hoc hschule Zentralschweiz (PHZGebührenverordnung) vom 18. Dezember 2008 * Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, (Stand 1. September 20
12) gestützt auf Art. 12 Abs. 4 des K onkordates über die Pädagogische Hochschule Zentra
l- schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000
1 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für a. das erweiterte Aufnahmeverfahren gemäss dem PHZAufnahmereglement und b. sämtliche Studienangebote des Kompetenzbereichs Ausbildung (Diplomst
udien).
2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen erstellt werden, kann der Direktor PHZ oder die Direktorin PHZ auf Antrag der Di rektions
- konferenz von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen erlassen. II. Aufnahmegebühren Art. 2 Aufnahmegebühren
1 Die Aufnahmegebühren betragen für die Diplomstudien Fr. 200. –.
2 * G 2009 29
1 SRL Nr. 515