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Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/de... (413.333)

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Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/de... (413.333)

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

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1.4.00 - 28 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement
413.333 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin (vom 16. Dezember 1998)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf – die Ermächtigung des Bundes amtes für Berufsbildung und Tech nologie vom 29. Oktober 1998 im Sinne von Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufs bildung (BBG) vom 19. April
1978
3 , –§
1 Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987
2 , beschliesst: I. Ausbildung
1. Lehrverhältnis
Berufsbezeich
-
nung, Beginn
und Dauer der
Lehre, Prinzip
der Ausbildung

§ 1.

Die Berufsbezeichnung ist Betr iebspraktiker/Betriebsprakti kerin. Der Betriebspraktiker oder die Be triebspraktikeri n befasst sich grundsätzlich mit der Wartung und Instandhaltung von Gebäuden und Infrastrukturanlagen sowie mit de r Pflege und der Reinigung der Gebäude, des Betriebsarea ls und der Grünanlagen. Neben gemeinsamen Le rninhalten umfasst die praktische Aus bildung eines der beiden folge nden Ausbildungsschwergewichte: –Hausdienst, – Werkdienst. Die Wahl des Ausbildungsschwergew ichtes richtet sich im Einzel fall nach den Voraussetzungen des Lehrbetriebs. Das Ausbildungs schwergewicht ist im Le hrvertrag aufzuführen. Die Lehre dauert drei Jahre. Si e beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.
Anforderungen
an den
Lehrbetrieb

§ 2.

Lehrlinge dürfen nur in Betr ieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach §
5 ver mittelt wird.
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